Was ist eine Kontopfändung?
Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto zu sperren und das Kontoguthaben pfänden zu lassen. Die öffentlichen Stellen, wie zum Beispiel Stadtkasse, Hauptzollamt, Finanzamt etc., können für ihre Forderungen selbst eine sogenannte Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen; sie bedürfen hierfür nicht der Mitwirkung durch das Vollstreckungsgericht.
Was bedeutet das für Sie?
Nach Eingang einer Kontopfändung werden sowohl Ihre Konten als auch Ihre Kreditkarten gesperrt. Verfügungen sind nur noch möglich, wenn das Guthaben auf dem Girokonto den gepfändeten Betrag übersteigt.
Unser Expertentelefon zum Thema Pfändung erreichen Sie unter:
Telefon 02131 97 4444
E-Mail pfaendung@sparkasse-neuss.de
Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr
Voraussetzungen für den Online-Bezahlauftrag:
Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungs-Maßnahme. So kann ein Gläubiger versuchen, das ihm zustehende Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ erwirkt. Mit diesem kann er Kontoguthaben pfänden lassen. Ausnahme: Staatliche und kommunale Behörden (wie zum Beispiel Finanzämter, Städte usw.) oder Renten- und Krankenversicherungen, die direkt eine Pfändung durchsetzen können.
Ein Gläubiger ist derjenige, dem etwas geschuldet wird. Das kann beispielsweise ein Geldbetrag aus einer Leistung (zum Beispiel Handwerk) oder einem Kauf sein.
Über die gegen Sie ausgebrachte Kontopfändung werden Sie entweder über den Gerichtsvollzieher mittels Zustellung oder durch die vollstreckende Behörde informiert.
Wurde ein P-Konto eingerichtet, erhält der Kontoinhaber bei Eingang einer Kontopfändung einen automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines monatlichen Grundfreibetrages. Über diesen Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber im Rahmen eines vorhandenen Kontoguthabens ohne Weiteres verfügen (zum Beispiel durch Überweisung, Dauerauftrag und Lastschrift). Auf die Art der Einkünfte (zum Beispiel Arbeitslohn, Sozialleistung, Steuererstattung) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an. Der Pfändungsfreibetrag gilt jeweils für einen Kalendermonat.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass P-Konten nur im Guthaben geführt werden dürfen. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich. Die Umwandlung in ein P-Konto ist nur einmalig notwendig und muss bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.
Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Die Sparkasse Neuss hat auch keine Möglichkeit, die Gründe und Umstände der Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen sind nur bei Ihrem Gläubiger anzufordern.
Jede Privatperson hat einen Anspruch auf Umwandlung ihres Girokontos in ein P-Konto.
Die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto können Sie ganz einfach online vornehmen: P-Konto anlagen
Die Umwandlung in ein P-Konto kann auch nach einer Kontopfändung beantragt werden. Hierbei sollten Sie beachten, dass Sie die Umwandlung in ein P-Konto allerdings innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Pfändung vornehmen müssen, andernfalls können Sie nicht über das seit Zustellung der Kontopfändung vorhandene Kontoguthaben (bis zur Höhe des monatlichen Pfandfreibetrages) verfügen.
Ihre Vereinbarung über die Führung Ihres Girokontos als P-Konto können ganz einfach online aufheben: P-Konto-Vereinbarung aufheben
P-Konten werden ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.
Es gilt das vereinbarte Kontoführungsentgelt. Zusätzliche Kosten fallen nicht an.
Über den gesetzlich festgesetzten Grundfreibetrag hinaus kann sich der Pfändungsfreibetrag für das P-Konto je nach Lebenssituation des Kontoinhabers um weitere Freibeträge erhöhen; dies erfolgt entweder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer geeigneten Stelle oder eines entsprechenden Beschlusses des Vollstreckungsgerichts oder der vollstreckenden Behörde.
Unser Expertentelefon zum Thema Pfändung erreichen Sie unter:
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Bei dem von der Zeitschrift Wirtschaftswoche erstellten Ranking „Beste Fondsgesellschaften 2025“ hat die Deka die Höchstnote von 5 Sternen erhalten.
Quer durch alle Anlageklassen wurden in diesem Jahr wieder Fonds und ETFs der Deka vom Finanzen Verlag ausgezeichnet – darunter insgesamt 16 Mal mit dem 1. Platz.
Top-Fondsgesellschaft
Die Deka wurde zum zwölften Mal mit der Höchstnote von 5 Sternen ausgezeichnet.
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